Es kommt auf den Einzelfall an.
Abzuwägen ist nach Umfang, Dauer und Kosten der Mängelbeseitigungsarbeiten.
Sowohl eine Verlängerung um die Reparaturzeit, als auch ein Neubeginn der Gewährleistung sind möglich.
Wenn z. B. eine neue Ware geliefert wird, beginnt die Gewährleistung dafür erneut.
Bei einer mangelhaften Nacherfüllung beginnt die Verjährung regelmäßig dann neu, wenn derselbe Mangel wieder vorliegt. Für Mängel, die durch die Reparatur verursacht wurden, beginnt die Gewährleistungszeit ebenfalls neu.
Wenn die Ware lange in der Reparatur war z.B. 3 Monaten, kann man davon ausgehen, dass die Reparaturzeit die Gewährleistung verlängert.
Oft ist in AGB´s eine Verlängerung der Gewährleistungszeit bei Reparaturen ausgeschlossen. Hierauf muss ebenfalls geachtet werden.