Ein privater Autokäufer verklagte eine private, nicht gewerbliche Verkäuferin, weil sie nach seiner Ansicht einen gravierenden Unfallschaden verschwiegen hatte. Käufer und Verkäuferin einigten sich auf einen vorformulierten Mustervertrag, wie er z.B. im Internet angeboten wird. Darin war die Gewährleistung der Verkäuferin für Mängel des verkauften Fahrzeuges ausgeschlossen. Der Kläger begründete seine Klage damit, die Verkäuferin hätte die Gewährleistung nach den Bestimmungen zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen §§ 305 ff BGB
zu Unrecht ausgeschlossen. Sie müsse daher haften.
Der Käufer hatte vor dem Bundesgerichtshof mit seiner Klage keinen Erfolg.(Az VIII ZR 67/09)
Wenn sich Privatleute auf einen Musterkaufvertrag einigen, können auch Klauseln enthalten sein, die in allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind. Zwar liegen beim einem Musterkaufvertrag für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen vor, für die an sich die §§ 305 ff BGB gelten. Jedoch ist es hier anders als bei den
allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nur von
einer Vertragspartei gestellt werden. Beide Vertragsparteien hatten sich auf den Vordruck geeinigt und der Käufer musste sich an dem vereinbarten Gewährleistungsausschluß festhalten lassen.
Er hätte die Bestimmungen seines Musterkaufvertrages also am allerbesten zuvor einmal durchgelesen!
