Ohne Garantiebescheinigung gilt in der Schweiz das Gesetz (Obligationenrecht OR, SR 220). Laut Gesetz bzw. Obligationenrecht (OR Art. 197 ff.) haftet der Verkäufer für Produktemängel während
eines Jahres nach Auslieferung des Kaufgegenstandes (gesetzliche Garantie).
Beim Kauf eines mangelhaften Produkts ohne Garantiebescheinigung haben Kunden laut Obligationenrecht Anspruch entweder auf
- einen einwandfreien Ersatzgegenstand (Ersatzlieferung und nur beim Gattungskauf = kein individuell bestimmter Kaufgegenstand)
- auf die Auflösung des Kaufvertrags (Wandelung)
- oder auf eine angemessene Preisreduktion (Minderung)
Sobald der Kaufvertrag jedoch eine „Garantie“ beinhaltet, gelten die dort festgelegten Vereinbarungen (vertragliche Garantie), welche häufig vom Gesetz abweichen. Es gelten also die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) festgehaltenen Vereinbarungen, welche Teil des Vertrages sind und Vorrang vor den Bestimmungen des OR haben. An und für sich sind diese vertraglichen Vereinbarungen nur
bindend, wenn die Kunden vor dem Kauf die Möglichkeit hatten, diese Bestimmungen durchzulesen. In der Praxis ist dies aber nicht immer der Fall. Bevor man einen Vertrag abschliesst, muss man also die Allgemeinen Geschäftsbedingungen genau durchlesen.
Bei den meisten Garantiebestimmungen gemäss AGB besteht lediglich ein Anrecht auf eine kostenlose Reparatur des schadhaften Produkts (Nachbesserungsrecht).