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Garantierecht in der Schweiz
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Diskussionen über Recht und Gesetz rund um Garantie, Gewährleistung und Mängelhaftung.

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THEMA: Garantierecht in der Schweiz
#16
Garantierecht in der Schweiz vor 1 Jahr, 9 Monaten Karma: 4
Ohne Garantiebescheinigung gilt in der Schweiz das Gesetz (Obligationenrecht OR, SR 220). Laut Gesetz bzw. Obligationenrecht (OR Art. 197 ff.) haftet der Verkäufer für Produktemängel während eines Jahres nach Auslieferung des Kaufgegenstandes (gesetzliche Garantie).

Beim Kauf eines mangelhaften Produkts ohne Garantiebescheinigung haben Kunden laut Obligationenrecht Anspruch entweder auf

  • einen einwandfreien Ersatzgegenstand (Ersatzlieferung und nur beim Gattungskauf = kein individuell bestimmter Kaufgegenstand)

  • auf die Auflösung des Kaufvertrags (Wandelung)

  • oder auf eine angemessene Preisreduktion (Minderung)


Sobald der Kaufvertrag jedoch eine „Garantie“ beinhaltet, gelten die dort festgelegten Vereinbarungen (vertragliche Garantie), welche häufig vom Gesetz abweichen. Es gelten also die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) festgehaltenen Vereinbarungen, welche Teil des Vertrages sind und Vorrang vor den Bestimmungen des OR haben. An und für sich sind diese vertraglichen Vereinbarungen nur
bindend, wenn die Kunden vor dem Kauf die Möglichkeit hatten, diese Bestimmungen durchzulesen. In der Praxis ist dies aber nicht immer der Fall. Bevor man einen Vertrag abschliesst, muss man also die Allgemeinen Geschäftsbedingungen genau durchlesen.

Bei den meisten Garantiebestimmungen gemäss AGB besteht lediglich ein Anrecht auf eine kostenlose Reparatur des schadhaften Produkts (Nachbesserungsrecht).
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ssr
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Letzte Änderung: 15.04.2010 13:34 von ssr.
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garanbo | Einfache Verwaltung Ihrer Garantieunterlagen
 
#88
Aw: Garantierecht in der Schweiz vor 1 Jahr, 5 Monaten  
Hallo

Wie sieht es aus, wenn die Garantie direkt vom Lieferanten des verkäufers getragen wird ? Ich hätte zwar theoretisch die Möglichkeit, die Garantiebestimmungen zu lesen, müsste mich aber durchfragen, bis ich jenige Einsehen kann.

Gruss
Oswaldo
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Oswaldo

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#89
Aw: Garantierecht in der Schweiz vor 1 Jahr, 5 Monaten Karma: 4
§ 443 BGB (Deutschland)
Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie

(1) Übernimmt der Verkäufer oder ein Dritter eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache oder dafür, dass die Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält (Haltbarkeitsgarantie), so stehen dem Käufer im Garantiefall unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche die Rechte aus der Garantie zu den in der Garantieerklärung und der einschlägigen Werbung angegebenen Bedingungen gegenüber demjenigen zu, der die Garantie eingeräumt hat.

In Deutschland ist es so, das die Garantie neben die gesetzliche Gewährleistung § 434 BGB (Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung, ggf. Schadensersatz) tritt. Zum Umfang der Garantie muss ich natürlich die Garantiebedingungen kennen. Garantie soll nicht die Gewährleistung ersetzen, sondern verstärken und ergänzen.

Zur Schweizer Regelung siehe ssr.
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avocati
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#112
Aw: Garantierecht in der Schweiz vor 10 Monaten, 3 Wochen  
Wo steht im OR, dass die gesetzl. Garantiedauer 1 Jahr beträgt? Ich dachte, es gibt nur die Sachgewährleistungsansprüche. Diese aber nur, wenn die Sache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs mangelhaft war. Könnt ihr mir helfen?
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Nico

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